1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bürki Electric AG (Lieferantin) gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferantin und ihren Kunden. Anderslautende Bedingungen der Kunden haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Lieferantin schriftlich akzeptiert worden sind.

 

2. Offerten

Offerten der Lieferantin sind, sofern nicht abweichende Angaben im Angebot selbst gemacht werden, auf 3 Monate befristet. Von der Lieferantin ausgearbeitete Zeichnungen, Muster, Prototypen, Verfahren, etc., bleiben deren geistiges Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ebenso wie die Angebote der Lieferantin vertraulich zu behandeln. Bleibt eine entsprechende Bestellung aus, ist die Lieferantin berechtigt, diese Unterlagen, Prototypen, etc. zurückzuverlangen. Der Kunde wird allfällige Kopien unaufgefordert vernichten.

 

3. Vertragsschluss und Leistungsumfang

Der Vertrag mit dem Kunden kommt mit der Auftragsbestätigung der Lieferantin oder dem Abschluss eines Werkvertrages zustande. Der Vertragsgegenstand wird durch die Auftragsbestätigung oder den Werkvertrag sowie die dazugehörigen Anhänge sowie die technischen Spezifikationen der Lieferantin festgelegt.

Leistungen, die nicht ausdrücklich zugesichert sind, insbesondere Hardware-/Software-Engineering, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung, gehören nicht zum Leistungsumfang.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken ohne MWST, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind ohne anderslautende Vereinbarung netto innert dreissig Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Im Falle des Exports ist der Kunde für die Einholung der notwendigen Bewilligungen verantwortlich. Die damit verbundenen Kosten sind nicht in den offerierten Preisen enthalten.

Wenn zwischen Vertragsschluss und Auftragserfüllung mehr als drei Monate liegen, kann die Lieferantin Preisanpassungen vornehmen, sofern und soweit sie belegen kann, dass sich die Kosten entsprechend erhöht haben. Unabhängig vom Zeitraum, der zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung liegt, kann die Lieferantin die Preise für den Warenanteil der Lieferung, soweit im Euroraum bezogen, im gleichen prozentualen Umfang anpassen, in welchem der Kurs des EUR gegenüber dem Kurs des CHF veränderte.

Liegt der Rechnungsbetrag über CHF 10’000 werden folgende Zahlungsbedingungen angewandt, sofern nichts Anderes vereinbart wurde:

  • 30% Teilzahlung nach erfolgter Bestellung
  • 30% Teilzahlung nach erfolgter Lieferung
  • 30% Teilzahlung nach erfolgter Inbetriebsetzung
  • 10% nach der Erbringung der letzten vertraglichen geschuldeten Leistung

Eine Erfüllungsgarantie auf diesen Beträgen wird nicht geleistet.

Die Abrechnung von Mehr- bzw. Minderleistungen erfolgt aufgrund der Einheitspreislisten der Lieferantin. Die Einheitspreise gelten für Arbeiten in den Räumen der Lieferantin.

Arbeiten ausserhalb der Räume der Lieferantin werden in Regie gemäss den Ansätzen der Lieferantin verrechnet. Die Konditionen des Hauptangebotes gelten nicht automatisch für Regiearbeiten.

Der Kunde darf allfällige Gegenansprüche nur bei schriftlicher Einwilligung der Lieferantin oder beim Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über diese Ansprüche verrechnen.

 

5. Vertragserfüllung und Transport

Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferantin, sofern kein anderer Ort vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Geschäftes ergibt, z. B. bei Regiearbeiten vor Ort.

Der Transport erfolgt auf Rechnung des Kunden, der auch für den allfälligen Abschluss einer Transportversicherung zuständig ist. Nutzen und Gefahr an den Produkten gehen mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über; im Falle eines Annahmeverzugs des Kunden mit der Einlagerung der Ware durch die Lieferantin.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum der Lieferantin, bis der vereinbarte Preis (zuzüglich allfälliger Kosten und Zinsen) bezahlt ist. Die Lieferantin ist berechtigt, die Ware am Wohnsitz bzw. Sitz des Kunden in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

 

7. Software, technische Unterlagen und Know-how

Der Kunde darf die überlassene Software nur auf denjenigen Anlagen, Maschinen, Steuerungen nutzen, für die sie erstellt wurde. Weiter darf er die überlassene Software, die technischen Unterlagen und das damit dokumentierte Know-how nicht an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt bei der Lieferantin oder ihren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde nachträglich Änderungen vornimmt. Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.

 

8. Benutzerdokumentation

Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benutzerdokumentation in der üblichen Ausführung der Lieferantin. Diese beinhaltet alle erforderlichen Nachweisdokumente der Lieferantin sowie die Herstellerunterlagen der eingebauten Komponenten. Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits vorhandenen Sprachen werden in Rechnung gestellt.

Von den durch den Kunden beigestellten Unterlagen (insbesondere Elektroschemas) wird dem Kunden nach Abschluss des Auftrages je ein Exemplar mit den eingetragenen Änderungen und Ergänzungen zur Verfügung gestellt.

 

9. Diskretion

Beide Parteien wahren Diskretion, was Informationen aus dem Geschäftsbereich der anderen betrifft.

 

10. Vorschriften und Normen

Der Kunde hat die Lieferantin bei der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen, technischen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

 

11. Termine

11.1 Die Lieferantin ist an die Einhaltung von Terminen nur gebunden, wenn sie diese schriftlich zugesichert hat. Solche Termine verlängern sich angemessen,

  • a. wenn der Lieferantin Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig erhält, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert,
  • b. wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere auch, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält,
  • c. wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereiches der Lieferantin liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung sowie behördliche Massnahmen.

11.2 Die Lieferantin kann Teillieferungen ausführen.

11.3 Bei Lieferverzug hat der Kunde der Lieferantin in jedem Fall eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt die Lieferantin bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, vom Vertrag zurücktreten. Andere Rechtsbehelfe stehen ihm nicht zu. Er hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.

11.4 Eine Konventionalstrafe hat nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.

 

12. Abnahme und Prüfung

Die Lieferantin wird die Funktionstüchtigkeit bestellter Produkte vor der Ablieferung prüfen. Spezielle Prüfungen sind besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu vergüten.

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und der Lieferantin allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Lieferung als genehmigt. Der Kunde hat versteckte Mängel, die erst später entdeckt werden, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten auch sie als genehmigt.

 

13. Abrufaufträge

Haben die Parteien für die Liefertermine einen Zeitraum festgesetzt, innerhalb dessen der Kunde die Ware abrufen kann, hat der Kunde die Produkte bis spätestens zum letzten Tag zu beziehen. Fehlen für die Berechnung des Zeitraumes die notwendigen Angaben, beginnt die Frist mit dem Vertragsschluss zu laufen.

Ruft der Kunde die Produkte nicht rechtzeitig ab, kann ihm die Lieferantin eine angemessene Frist dafür setzen. Erfolgt innert dieser Frist kein Abruf, darf die Lieferantin die Produkte dem Kunden unaufgefordert zustellen und neben dem Preis auch Schadenersatz geltend machen.

 

14. Gewährleistung

Die Lieferantin sichert zu, dass sie die Produkte in funktionstüchtigem Zustand liefert. Sie verpflichtet sich zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz aller Teile, die nachweislich infolge von Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern schadhaft oder unbrauchbar sind. Für eingebautes Material gelten die Garantieverpflichtungen des entsprechenden Lieferanten.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, wie solche aufgrund natürlicher Abnützung, unsachgemässer Behandlung, Eingriffen des Kunden oder Dritter, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, extremer Umgebungseinflüsse oder höherer Gewalt.

Die Lieferantin beseitigt von ihr zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, welcher der Lieferantin freien Zugang zu gewähren hat. Durch Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen.

Die Ausführung von Arbeiten aus Gewährleistungsansprüchen darf nur mit der Einwilligung der Lieferantin durch Dritte vorgenommen werden.

Die Gewährleistung ist auf 24 Monate befristet (Verjährung). Die Frist beginnt mit dem Versand ab Werk oder mit dem Abschluss der Montage, sofern die Lieferantin diese übernommen hat. Bei Verzögerung von Versand oder Montage aus Gründen, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, verjähren Gewährleistungsansprüche spätestens 30 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Die Haftung für durch die Lieferantin zu verantwortende Mangelfolge- oder sonstige Schäden, ist, unabhängig von der Haftungsgrundlage, betragsmässig auf Zahlungen der Haftpflichtversicherung der Lieferantin begrenzt.

 

15. Service- und Supportverträge

Um die grösstmögliche Verfügbarkeit der kundenseitigen Infrastruktur und den laufenden Betrieb der Anlagen sicherzustellen, unterstützt die Lieferantin den Kunden mit massgeschneiderten Dienstleistungen. Die Bereitschaft für Service- und Supportdienstleistungen wird nach erfolgter Inbetriebsetzung der gelieferten Produkte in gesonderten individuellen Verträgen vereinbart. Darin enthalten sind Aufgaben und Verantwortlichkeiten, Verfügbarkeit und Reaktionszeiten. Service- und Supportverträge laufen ab dem darin genannten Termin und sind unbefristet, es sei denn, es werde ausdrücklich eine bestimmte Vertragslaufzeit erwähnt. Solche Verträge können mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. Vertragsjahre laufen ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns 12 Monate. Vorbehalten bleibt das Recht auf fristlose Vertragskündigung aus wichtigen Gründen. Ohne Service- und Supportvertrag gewährleistet die Lieferantin keine sofortige Reaktion auf Anfragen des Kunden.

 

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis zwischen Lieferantin und Kunden untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts und des internationalen Privatrechts. Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen ist Thun. Vorbehalten bleibt das Recht der Lieferantin, den Kunden an dessen Sitz oder Wohnsitz zu belangen.

Steffisburg, 01.01.2021